Kehr- und Überprüfungsordnung NRW bestätigt

Regelmäßige Überprüfung ja - regelmäßige Kehrung nicht notwendig

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigt in einem Urteil (Az.: 6A 10105/05.OVG) indirekt die Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Eigentümer in Rheinland Pfalz hat dagegen geklagt, dass der Schornstein seiner neuen Gasheizung jährlich einmal gekehrt wird.

Das Urteil stellt fest, dass die in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Rheinland Pfalz begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senk­rechte Abgasleitung (Schornstein) einer jährlichen Reinigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung im Anschluss an eine Überprüfung der Anlage be­steht.

Die Kehr- und Überprüfungsordnung in Nordrhein-Westfalen enthält bereits seit vielen Jahren diesen Passus.

Eine Reinigung der Abgasleitung (Schornstein) ist erst nach Feststellung der Erforderlichkeit im Anschluss an eine Überprüfung durchzuführen. Schornsteine von Gasfeuerstätten unterliegen in Nordrhein Westfalen also lediglich einer Überprüfungspflicht und nicht der Kehrpflicht. Wenn im Rahmen dieser Überprüfung Verschmutzungen und Verbrennungsrückstände festgestellt werden, müssen diese im Zuge einer Bedarfsreinigung vom Schornsteinfeger kostenlos entfernt werden.

Mit seinem Urteil bestätigt das OVG Rheinland Pfalz damit die in Nordrhein-Westfalen angewandte Praxis. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Erhaltung der Feuersicher­heit (Betriebs- und Brandsicherheit) eine Überprüfung von Abgasschornsteinen erforderlich ist.

Zurzeit wird bundesweit an der praktischen Umsetzung der Ergebnisse eines technischen Hearings von 60 Fachverbänden gearbeitet. Eine Anpassung der Prüfungsintervalle an die technische Entwicklung von Feuerstätten begrüßt und unterstützt auch ihre Schornsteinfeger- Innung für den Regierungsbezirk Düsseldorf.

Zum Glück gibt´s den Schornsteinfeger. Ihr Sicherheits,- Umwelt- und Energieexperte.