Bindeglied zwischen Administrative und Arbeitnehmer*innen
Der Gesellenausschuss ist, als Organ der Schornsteinfeger-Innung, eine der wichtigsten Säulen der Arbeitnehmermitbestimmung im Handwerk. Er muss nach Handwerksrecht in zahlreiche Entscheidungsprozesse einbezogen werden und hat im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten vielfältige gestalterische Möglichkeiten.
Im Schornsteinfegerhandwerk nimmt der Gesellenausschuss eine besondere Stellung ein und erfährt durch das Schornsteinfegergesetz weitere Beteiligungsrechte. Durch diese Rechte ist er in der Lage, in Verwaltungsverfahren aktiv mit zu wirken. Vielfach hat sich der Gesellenausschuss, in Zusammenarbeit mit dem gewerkschaftlichen Fachverband Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V., als ideales Bindeglied zwischen Administrative und Arbeitnehmer*innen erwiesen.
Für einen sachgerechten Umgang mit diesen Rechten und Verpflichtungen ist es gerade in der Zusammenarbeit mit Behörden und den Arbeitgebervertretern unerlässlich, dass die beiden Instrumente Gesellenausschuss und gewerkschaftliche Arbeitnehmervertretung mit ihren unterschiedlichen Rechtscharakteren eng zusammen arbeiten.
Die Funktion des Gesellenausschusses ist ein wichtiges Instrument zur aktiven Qualitätssicherung im Schornsteinfegerhandwerk.
Die Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nicht nur die Interessen der selbständigen Handwerker wahrzunehmen, sondern auch bestimmte Belange, welche die Unselbständigen (Gesellinnen/Gesellen und Lehrlinge) berühren. Zur Erreichung wird kraft Gesetzes bei jeder Handwerksinnung ein Gesellenausschuss errichtet (§ 68 Abs. 1 HWO). Dieser ist die Vertretung der bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen und hat bei den im § 68 genannten Aufgaben der Innungen ein Recht auf Beteiligung (siehe Handwerksordnung).