Sachverständige

Bedeutung für den Auftraggeber

Besondere Sachkunde

Nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde zu führen. Diese ist durch mehrere Prüfungen zu belegen.

Schweigepflicht

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Er hat in Gerichtsverfahren kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.

Objektivität

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind darauf vereidigt, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und ihre Gutachten unparteiisch zu erstatten. Sie sind der Wahrheit per Eid verpflichtet.

Pflicht zur Gutachtenerstattung

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Vertrauenswürdigkeit

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind vertrauenswürdig. Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Überwachung

Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, fortlaufend überwacht.

Sachverständige der Innung

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