Brand- und Betriebssicherheit
Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Währenddessen besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss wird in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) festgesetzt, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Im Nachgang der Feuerstättenschau erhalten Eigentümer einen Feuerstättenbescheid. Bei diesem Formular handelt es sich um ein wichtiges Dokument zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Heizungsanlagen, Öfen, Kaminen und deren Abgasanlagen.
Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit ein rechtsverbindliches Dokument. Er führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihren Feuerungsanlagen durchzuführen sind.
Gemeint sind damit Messungen, Überprüfungen und Reinigungsarbeiten z. B. an Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich ihrer Abgasanlage, an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen und anderen Öfen für feste Brennstoffe.
In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
Ein Feuerstättenbescheid wird im Anschluss an eine Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin ausgestellt. Sollten sich jedoch die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin einen Feuerstättenbescheid aus.
Die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids richten sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 KÜO. Bei bis zu 3 Feuerungsanlagen kostet der Feuerstättenbescheid zum Beispiel 10 AW. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zzt. 19 Prozent.
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer*in. Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag für bestimmte Aufgaben (Messen, Überprüfen, Kehren, Reinigen) an einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl zu vergeben. Um die Arbeiten ausführen zu können, benötigt der Schornsteinfegerbetrieb die Informationen des Feuerstättenbescheids.
Wichtig: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der oder die die Daten in das Kehrbuch aufnimmt. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin handeln, entfällt dieser Schritt.
Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfegerbetriebe auswählen.
Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme, das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.
Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das vollständig ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorliegen.