Kleine Maßnahme – große Wirkung

Kehrordnungen müssen juristisch einwandfrei formuliert sein

Manchmal steckt der Teufel im Detail. So auch bei der rheinland-pfälzischen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die über die Tätigkeit der Schornsteinfeger Auskunft gibt. Dort stand nämlich, dass eine Abgasanlage regelmäßig einmal im Jahr zu reinigen sei. Ein Bürger bezweifelte dies und ging vor Gericht. Seine neue Gasheizung verfüge über ein im Schornstein eingelassenes Edelstahlrohr, das seiner Meinung nach keiner Reinigung bedürfe.

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte in seinem Urteil Folgendes fest: Die in der KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung einmal im Jahr durch den Schornsteinfeger reinigen zu lassen, besteht nur, wenn vorab durch eine Überprüfung die Erforderlichkeit festgestellt wurde. Demnach handelt es sich also um eine Überprüfungspflicht und nicht um eine Kehrpflicht. (OLG Rheinland-Pfalz – 6 A 10105/05).

Inzwischen hat die zuständige Stelle die Formulierung in der KÜO entsprechend geändert. Nun ist die Rede von „überprüfen“. Im Klartext heißt dies, dass die Abgasanlage jährlich kontrolliert werden muss. Werden dabei Verschmutzungen oder Verbrennungsrückstände festgestellt, sind diese zu entfernen – und das geschieht am besten mit einem Kehrwerkzeug. Der freie Querschnitt im senkrechten Rohr muss durchgängig gewährleistet sein. Schließlich hängt die einwandfreie Funktion der Feuerstätte ganz entscheidend davon ab.