Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts
Zustandsbericht des Wirtschaftsministeriums
Mit der Novellierung des Schornsteinfegerwesens im Jahr 2008 wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland konform mit den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich, Schornsteinfegerarbeiten wurden für den Wettbewerb geöffnet. Das hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen wird wie bisher gewährleistet. Umwelt- und Klimaschutz sowie die Energieeinsparung wurden als wichtige Ziele des Schonsteinfegerwesens formuliert.
A. Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 [2] enthält in Artikel 1 das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Dieses regelt das Berufsrecht der Schornsteinfeger sowie die Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, und legt den Bereich fest, der auch künftig hoheitlich ausgestaltet ist. Dieses Gesetz ist teilweise bereits am 29. November 2008 in Kraft getreten, im Übrigen wird es ab dem 1. Januar 2013 gelten. Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das geltende Schornsteinfegergesetz novelliert, das dann nach dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird. Durch die Ausgestaltung der Übergangsregelungen wird sichergestellt, dass den Schornsteinfegern eine angemessene Übergangszeit verbleibt, um sich auf die Neuregelungen einzustellen.
Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens war erforderlich geworden, um einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission abzuhelfen. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2003 bemängelt, dass das geltende Schornsteinfegergesetz nicht mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Das neue Recht stellt einen Kompromiss dar zwischen den Forderungen der Europäischen Kommission auf der einen und den Interessen des Schornsteinfegerhandwerks auf der anderen Seite. Die Kommission hatte insbesondere beanstandet, dass die selbständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt war. Die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks, das bisher gekennzeichnet war durch ausschließlich hoheitliches Tätigwerden ohne Wettbewerb, hatten demgegenüber bisher keine Chance, sich auf einen Wettbewerb einzustellen, da ihnen Nebentätigkeiten verboten waren. Zusätzlich musste das neue Recht die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung der Schornsteinfeger berücksichtigen.
Wesentliche Neuerung für das Handwerk, aber auch die Hauseigentümer, ist die Öffnung der Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb. Gleichzeitig eröffnet die Neuregelung dem Schornsteinfegerhandwerk aber auch neue Chancen und Einkommensmöglichkeiten. Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger künftig nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder sein Angebot als Schornsteinfeger mit sonstigen Tätigkeiten »rund ums Haus« komplettieren.
B. Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen
- Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, wird in einer Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt.
- Nach Ablauf der Übergangsfrist können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Damit wird erstmalig Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks einziehen.
- Vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder die in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen; hier weicht das Schornsteinfegerrecht nicht von den sonstigen Regeln, also den allgemeinen Vorschriften über die Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen ab.
- Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht wird. Das Register ermöglicht allen Beteiligten schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann. Dies schafft die notwendige Sicherheit für die Eigentümer.
- Die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind auch weiterhin von hoher Bedeutung. Daher muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, d.h. ob sie die Ausführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Aus diesem Grund werden Kehrbezirke beibehalten. Nur in diesem Prüfbereich agiert der Schornsteinfeger wie im früheren Recht als hoheitlich Beliehener.
- Die Kehrbezirke werden über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren jeweils befristet für sieben Jahre an einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vergeben. Die Entscheidung über die Vergabe trifft die zuständige Landesbehörde.
- Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führen in ihrem Bezirk folgende Aufgaben durch, bei denen – im Gegensatz zu den allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten – kein Wettbewerb zugelassen ist:
- Die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden,
- die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
- die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
- die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
- die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
- Die Bezirksinhaber unterrichten die Eigentümer in einem Feuerstättenbescheid über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Damit wissen die Eigentümer, welche Schornsteinfegerarbeiten bis zu welchem Datum durchzuführen sind. Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über Formblätter, mit denen die Durchführung der Arbeiten nachgewiesen wird.
- Die Bezirksinhaber gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an, und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen. Hierbei sind sie nicht mehr an Bezirke gebunden. Ergänzend ist vorgeschrieben, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie mit der gebotenen Unparteilichkeit erfüllen müssen. Auch dürfen sie ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe im Wettbewerb zu behindern.
- Das Nebentätigkeitsverbot entfällt. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu dem klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Das erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung.
- Beim Übergang vom alten auf das neue System mussten die Vertrauenstatbestände der Beteiligten berücksichtigt werden, betroffen sind insbesondere die bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeister und diejenigen Bewerber, die ganz oben auf der Bewerberliste stehen. Daher wurden folgende Übergangsregelungen getroffen:
- Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Kehrbezirk bestellt ist, bleibt bis zum 31. Dezember 2014 Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in diesem Bezirk, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen.
- Die Dienstleistungsfreiheit für Schornsteinfeger aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird sofort eingeführt.
- Im Übrigen bleibt der Tätigkeitsbereich des Bezirksschornsteinfegermeisters nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2012 erhalten.
- Bezogen auf Bezirke, die innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 frei werden, gilt Folgendes:
- Bis einschließlich 31. Dezember 2009 erfolgt wie bisher eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Bewerberlisten. Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gilt bis zum 31. Dezember 2012 und wandelt sich danach um in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Gesamtdauer der Bestellung beträgt sieben Jahre.
- Bezirke, die ab dem 1. Januar 2010 frei werden, sind nach den Neuregelungen für bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger auszuschreiben und für sieben Jahre zu vergeben.
- Das neue Berufsrecht der Schornsteinfeger hat mittel- bis langfristig auch Auswirkungen auf die gesetzliche Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Hier soll insbesondere wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke das bestehende Gesamtversorgungssystem ab dem 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden. Außerdem wird bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Aufsicht über das Zusatzversorgungssystem geändert. Die Fachaufsicht liegt jetzt beim Bundesversicherungsamt, die Rechtsaufsicht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. In diesem Zusammenhang wird eine umfassende Informations- und Berichtspflicht der Bayerischen Versorgungskammer eingeführt, um zeitnah gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Anpassungsmaßnahmen sicherzustellen.
C. Vollzugsfragen
Seit Veröffentlichung des neuen Schornsteinfegerrechts sind einige Fragen zum Vollzug des neuen Rechts aufgetreten. Nach Erörterung mit den für den Vollzug zuständigen Ländern wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im April 2009 nachfolgende Hinweise herausgegeben. Sie sollen einen einheitlichen Vollzug in den Ländern gewährleisten, sind aber nicht verbindlich.
Diese Hinweise beziehen sich auf folgende Fragen:
1. Wann darf ein ausländischer Schornsteinfeger in Deutschland tätig werden?
Bereits seit dem 29. November 2008 dürfen gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit die Eigentümer von Grundstücken und Räumen anstelle ihres Bezirksschornsteinfegermeisters auch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland mit der Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland dürfen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messungen nach der 1. BImSchV mit freier Preisvereinbarung und ohne Bindung an eine staatliche Gebührenordnung durchführen. Bauabnahmen, die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen und die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten und dürfen bis Ende 2012 auch nicht von ausländischen Schornsteinfegern erbracht werden (§ 13 Abs. 3 SchfG).
Die Dienstleistungsfreiheit gilt nur für die Schornsteinfegerbetriebe, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und deren Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates (also nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit) oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzt. Diese im Ausland niedergelassenen Schornsteinfegerbetriebe dürfen bereits während der Übergangsfrist vom 29. November 2008 bis 31. Dezember 2012 in Deutschland tätig sein, während der Übergangsfrist allerdings nur vorübergehend und gelegentlich. Sie dürfen also nicht von einem anderen Mitgliedstaat aus ganz oder vorwiegend in Deutschland tätig sein, um die Übergangsregelungen zu umgehen.
Ein deutscher Schornsteinfeger, der bei einem im Ausland niedergelassenen Schornsteinfegerbetrieb angestellt ist, kann seit dem 29. November 2008 unter den oben aufgeführten Voraussetzungen für diesen Betrieb in Deutschland tätig werden. Wenn der angestellte deutsche Schornsteinfeger allerdings ausschließlich oder ganz überwiegend in Deutschland tätig ist, ohne durch den ausländischen Betriebsinhaber beaufsichtigt zu werden, liegt der Verdacht einer unzulässigen Umgehung des Tätigkeitsverbots in der Übergangsfrist durch Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland nahe. Anhaltspunkte für eine solche Umgehung können sein, wenn die Kundenakquise und –betreuung nur von Deutschland aus erfolgt und der deutsche Schornsteinfeger seinen weit von der ausländischen Niederlassung entfernten Wohnsitz in Deutschland beibehält.
Ausländische Schornsteinfeger, die in Deutschland vorübergehend tätig werden wollen, müssen zuvor nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung diese Absicht der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Handwerkskammer erteilt eine Eingangsbestätigung aus der hervorgeht, ob die Berufsqualifikation des ausländischen Schornsteinfegers nachgeprüft wird. Sie kann die Berufsqualifikation nachprüfen, wenn bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestehen würde (das ist bei Schornsteinfegerarbeiten in der Regel der Fall). Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation durch die Handwerkskammer, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss der ausländische Schornsteinfeger im Regelfall eine Eignungsprüfung ablegen. Die Anzeige des ausländischen Schornsteinfegers ist formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Schornsteinfegerarbeiten beabsichtigt ist.
Will ein Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, kann er anhand des Schornsteinfegerregisters feststellen, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Die Eintragung im Schornsteinfegerregister ist aber keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten, sondern das Schornsteinfegerregister ist nur eine Informationsquelle. Auch Betriebe, die nicht im Schornsteinfegerregister aufgeführt sind, dürfen Schornsteinfegerarbeiten durchführen, sofern sie die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten erfüllen. Der Hauseigentümer muss gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen, dass er die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht hat durchführen lassen durch einen Betrieb, der entweder ins Schornsteinfegerregister eingetragen ist oder der jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten erfüllt. In Zweifelsfällen kann die zuständige Handwerkskammer weiterhelfen, d. h. bei ausländischen Schornsteinfegern die Handwerkskammer, bei der die beabsichtigte erstmalige Tätigkeit angezeigt wurde.
Will der Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, muss er wissen, wann welche Schornsteinfegertätigkeiten durchzuführen sind. Hierzu kann der Hauseigentümer seit dem 29. November 2008 seinen Bezirksschornsteinfegermeister auffordern, einen (gebührenpflichtigen) Feuerstättenbescheid auszustellen. Wenn die Feuerstättenschau ohnehin ansteht, wird der Bescheid auf Grund der vorhergehenden Feuerstättenschau erlassen. Steht sie dagegen noch nicht an, ist der Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen (vgl. § 17 Abs. 2 SchfHwG). Auch generell gilt, dass wenn bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, der Bezirksschornsteinfegermeister den (aus welchen Gründen auch immer erforderlichen) Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen hat.
2. Wann darf ein deutscher Schornsteinfegerbetrieb im Wettbewerb beauftragt werden?
Der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks beginnt in 2013. Ab dem 1. Januar 2013 kann ein Hauseigentümer jeden Betrieb, der die handwerksrechtliche Berechtigung besitzt Schornsteinfegerarbeiten auszuführen, z. B. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit der Durchführung aller Schornsteinfegertätigkeiten (Kehren, Überprüfen und Messen) beauftragen, die nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind (Kontrollaufgaben wie z.B. Kehrbuchführung, Feuerstättenbescheid). Andere Handwerksbetriebe, z.B. SHK-Betriebe, können somit beauftragt werden, wenn sie auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid, der spätestens zum 31. Dezember 2012 allen Eigentümern zugestellt sein muss. Die Preise für die im Wettbewerb erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten sind dann frei aushandelbar. Für sie gibt es keine staatlich festgesetzten Gebühren mehr.
3. Ab wann kann/muss sich ein Schornsteinfeger um einen Bezirk bewerben?
Es sind drei Phasen zu unterscheiden:
Ab dem 29. November 2008 bis zum 31. Dezember 2009:
Bei der Besetzung von in dieser Phase frei werdenden Bezirken wird aus Gründen des Vertrauensschutzes die Bewerberliste »abgearbeitet«, d. h. nur wer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegerrechts in die Bewerberliste eingetragen war, kann auf einen frei werdenden Bezirk als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet und erfolgt ohne Probezeit. Eine Bewerbung um den Bezirk ist nicht erforderlich. Die Besetzung erfolgt in der Rangfolge der Bewerberliste, wobei die Rangstichtage mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts »eingefroren« sind. Für Einzelfragen sind die für die Bezirke zuständigen Länderbehörden die richtigen Ansprechpartner.
Ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014:
In dieser Phase frei werdende Bezirke werden öffentlich ausgeschrieben. Vor dem 29. November 2008 bestellte Bezirksschornsteinfegermeister bleiben bis Ende 2014 noch bestellt, heißen ab Anfang 2013 aber ebenfalls »bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger«. Bezirksschornsteinfegermeister, die bis Ende 2012 das 65. Lebensjahr vollenden, gehen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; ab dem 1. Januar 2013 ist die Bestellung mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet, nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG aufzuheben. Wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt, kann sich auf einen frei werdenden Bezirk bewerben. Das gilt auch für bereits für einen anderen Bezirk bestellte Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sowohl während als auch nach ihrer Bestellzeit. Während ihrer Bestellzeit müssen diese Bewerber jedoch zusammen mit der Bewerbung einen Antrag auf Aufhebung ihrer bisherigen Bestellung stellen, um zeitgleich mit der Aufhebung der bisherigen Bestellung für den anderen Bezirk für weitere sieben Jahre bestellt werden zu können. Das Ausschreibungsverfahren ist in §§ 9 und 10 SchfHwG geregelt. Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist auf sieben Jahre befristet.
Ab dem 1. Januar 2015:
Die vor dem 29. November 2008 erfolgten Bestellungen von Bezirksschornsteinfegermeistern erlöschen Ende 2014, d. h. ihre Bezirke werden öffentlich ausgeschrieben. Die bisherigen Bezirksinhaber müssen sich – bei Interesse – um diesen oder einen anderen Bezirk bewerben. Die Bestellung von ab dem 29. November 2008 bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern erlischt sieben Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Bestellung. Die neue Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist immer auf sieben Jahre befristet.
4. Wie erfolgt bei einer Ausschreibung die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um einen Bezirk?
Die Auswahl erfolgt – ähnlich wie bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber und Bewerberinnen (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). Dabei wird die Berufserfahrung von langjährig bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern und angestellten Schornsteinfegermeistern ein gewichtiges Auswahlkriterium sein, aber auch andere Kriterien sind zu berücksichtigen. Die Länder können durch Verordnung Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens und der Bewerberauswahl regeln.
5. Was passiert mit auf Probe bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern?
Eine vor dem 29. November 2008 erfolgte Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe wird nicht aufgehoben sondern in eine ordentliche Bestellung umgewandelt. Die nach dem früher geltenden Schornsteinfegerrecht vorgeschriebene Begutachtung des Kehrbezirks entfällt, die Aufsichtsbehörde kann aber nach § 26 Abs. 2 SchfG auch ohne besonderen Anlass eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. Die Bestellung kann – muss aber nicht mehr – auf Widerruf erfolgen. Sie kann auch ohne Widerrufsvorbehalt widerrufen werden, wenn einer der im Gesetz vorgesehenen Gründe vorliegt. Die Bestellung erlischt – ebenso wie die Bestellung von anderen Bezirksschornsteinfegermeistern, die vor dem 29. November 2008 bestellt wurden – mit Ablauf des 31. Dezembers 2014 durch Gesetz.
6. Wonach richten sich die Gebühren für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters?
Ab dem 1. Januar 2010 werden sich die Gebühren nach der Bundes-KÜO richten, die weitgehend der Muster-KÜO entspricht. Die Länder können für weitere Anlagen als die in der Bundes-KÜO festgelegten Anlagen Reinigungs- und Überprüfungspflichten vorsehen und dafür – sowie für landesrechtlich geregelte Tätigkeiten wie die Bauabnahme – Gebühren festlegen. Außerdem können die Länder von der Bundes-KÜO abweichende Gebühren vorsehen. Für den Feuerstättenbescheid ist in dem Entwurf der Bundes-KÜO eine Gebühr vorgesehen, die bereits mit Inkrafttreten der Bundes-KÜO (s. unter D.) gelten soll.
Die Bundes-KÜO wird mit Ablauf der Übergangsfrist Ende 2012 außer Kraft treten und durch eine neue Bundes-KÜO ersetzt werden, in der auch die Erhebung von Kosten für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten geregelt werden. Für die seit dem 29. November 2008 durch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland und für die ab 2013 im freien Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten werden keine Gebühren festgelegt. Diese Preise können zwischen Grundstückseigentümer und Betrieb frei ausgehandelt werden.
7. An wen ist der Feuerstättenbescheid zu richten?
Durch den Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach den jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen von Bund und Land sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG). Dabei muss der Feuerstättenbescheid die Anlage und die daran auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten so bestimmt beschreiben, dass für Dritte eindeutig klar wird, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen ausgeführt werden müssen. Für den Feuerstättenbescheid gibt es kein bundesweit einheitliches Formular, aber einige Bundesländer entwerfen Formulare dafür.
Gehört ein Objekt mit mehreren Nutzungseinheiten einem Eigentümer, ist nur ein Feuerstättenbescheid an den Eigentümer zu richten, auch wenn das Objekt mehrere Anlagen aufweist. Besitzt ein Eigentümer mehrere Grundstücke, ist jeweils ein gesonderter Bescheid zu erlassen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§§ 10 Abs. 6, 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt. Sofern sich bei Wohnungseigentum eine Anlage jedoch nur auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erstreckt, ist insofern ein (ggf. zusätzlicher) Feuerstättenbescheid an diesen Wohnungseigentümer zu richten. Entsprechendes gilt auch für andere Grundstücks- und Anlagengemeinschaften.
8. Was passiert im Fall eines Streites zwischen Eigentümer und Bezirksschornsteinfeger?
Klagt der Eigentümer gegen den Feuerstättenbescheid, ist grundsätzlich der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als beliehener Unternehmer, der den Feuerstättenbescheid ausstellt, der Beklagte. Das jeweilige Landesrecht kann aber vorsehen, dass vor einer Klageerhebung erst noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Der Widerspruch ist bei dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einzulegen. Dieser kann dem Widerspruch abhelfen. Wenn er ihm nicht abhilft, muss er ihn entweder selbst zurückweisen oder aber – wenn nach Landesrecht eine Widerspruchsbehörde bestimmt ist – der Widerspruchsbehörde den Vorgang mit einer kurzen Stellungnahme unverzüglich zusenden, die dann einen Widerspruchsbescheid erlässt. Im Feuerstättenbescheid ist auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen. Bei einer Klage ist auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener der Beklagte (außer wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsbehörde erstmalig beschwert wird).
Wenn der Hauseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen hat, setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer nochmals fest, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an. Beklagter bei einer Klage gegen diesen Zweitbescheid ist die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Falls der Eigentümer die im Zweitbescheid festgesetzte Verpflichtung, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht (fristgemäß) erfüllt, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu gestatten. Die Behörde erhebt für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten von dem Eigentümer. Die Höhe der Kosten richtet sich nach allgemeinem Verwaltungskostenrecht. Anhaltspunkte für die Höhe sind die in der KÜO festgelegten Gebühren.
9. Was haben Bezirksschornsteinfegermeister ferner zu beachten?
Das Nebenerwerbsverbot ist aufgehoben worden. Der Bezirksschornsteinfegermeister darf aber während der Übergangsfrist in seinem Bezirk keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen an Anlagen, an denen er Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführt (§ 12 Abs. 2 SchfG); diese Regelung entfällt ab 2013. Der Bezirksschornsteinfegermeister – und ab 2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger – darf außerdem keine nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen für Anlagen in seinem Bezirk ausstellen, die er oder Angehörige seines Betriebes verkauft oder eingebaut haben (§ 12 Abs. 1 SchfG, § 18 Abs. 2 SchfHwG). Außerhalb des eigenen Bezirks gelten diese Einschränkungen nicht; der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss aber für Installations- und Wartungsarbeiten auch mit dem SHK-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Mängelmeldungen sind für den Fall, dass alle Schornsteinfegerarbeiten weiterhin durch den Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt werden, wie bisher nach den Vorgaben in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchfG vorzunehmen. Falls jedoch Schornsteinfegerarbeiten durch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland durchgeführt und mittels Formblatt nachgewiesen werden, hat der Bezirksschornsteinfegermeister zu kontrollieren, ob die Behebung von im Formblatt mitgeteilten Mängeln innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachgewiesen werden. Andernfalls hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 SchfHwG). Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem/der Schornsteinfeger/in unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu melden (§ 5 Abs. 2 SchfHwG).
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für selbständig tätige Schornsteinfeger – wie bisher – ratsam.
Generell gilt, dass Schornsteinfeger die Übergangsfrist nutzen sollten, um sich – unter anderem durch Fortbildung – auf den freien Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk und die veränderten Bedingungen ab Anfang 2013 vorzubereiten.
D. Kehr- und Überprüfungsordnung
Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind § 24 Schornsteinfegergesetz sowie §§ 1 und 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Wesentlicher Regelungsinhalt des entsprechenden Entwurfs [3], der ab dem 1. Januar 2010 die derzeit bestehenden 16 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder ersetzen wird, sind:
- Die Festlegung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen und der Kehr- und Überprüfungsintervalle; die Länder können zusätzliche länderspezifische Anlagen regeln (einige Länder werden voraussichtlich davon Gebrauch machen);
- die Vorgabe eines Formblatts, mit dem die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten durch den Eigentümer nachgewiesen wird;
- für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters die bis zum 31. Dezember 2012 befristete Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände und der Höhe der Gebühren pro Arbeitswert; die Länder können eine davon abweichende Gebührenhöhe festlegen.
Die Vorschriften über das Formblatt sowie die auf den Feuerstättenbescheid bezogene Gebührenregelung werden mit Veröffentlichung der Verordnung in Kraft treten, im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, die voraussichtlich in der Sitzung am 15. Mai 2009 erfolgen wird.
[1] Dieser Bericht erschien in den Gewerbeinformationen 2/2009 des Westdeutschen Handwerkskammertags
[2] BGBL. I S. 2242
[3] BR-Drucksache 275/09